AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der FRONERI Austria GmbH

Stand: Dezember 2022

 

1. GELTUNGSBEREICH

Für den Verkauf und die Lieferung unserer Produkte sind die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen („Bedingungen“) Vertragsbestandteil. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen (insb. in Bestellungen/Bestellbestätigungen des Kunden) oder Änderungen unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen werden nicht durch Schweigen oder Lieferung, sondern nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung Vertragsinhalt. Eine einseitige Änderung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen von Zeit zu Zeit wird ausdrücklich vorbehalten und durch Mitteilung Vertragsbestandteil, sollte nicht binnen 14 (vierzehn) Tagen schriftlich widersprochen werden.

2. ANGEBOTE

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen nehmen wir nur durch schriftliche Bestätigung oder Auslieferung der Ware an.

3. BESTELL- UND LIEFERBEDINGUNGEN

3.1. Der Mindestbestellwert beträgt EUR 150,-- (Netto-Listenpreis). Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes fällt ein Lieferzuschlag in Höhe von EUR 14,-- an.

3.2. Bei Anlieferung durch unsere oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr mit der Übergabe am Bestimmungsort auf den Kunden über. Bei Abholung durch den Kunden oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Ware unseren Lagerraum bzw. unsere Laderampe verlassen hat.

4. LIEFERUNG

Soweit nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart, sind Terminzusagen unverbindlich. Im Falle höherer Gewalt oder Störung der Fabrikation verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Der Kunde wird sowohl vom Eintritt als auch von der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich verständigt. Beide Parteien können von einem einzelnen Auftrag entschädigungslos zurücktreten, wenn sich die Erfüllung zu Beginn der Behinderung absehbar länger als einen Monat verzögert. Werden Termine nicht eingehalten, oder ist die Lieferung unmöglich, kann der Kunde Schadenersatzansprüche nur geltend machen, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern deren Annahme für den Kunden nicht unzumutbar ist.

5. HÖHERE GEWALT

Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Beeinträchtigung unserer Liefermöglichkeiten sind wir von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass eine Schadenersatzpflicht besteht. Als Fälle höherer Gewalt gelten u.a. auch Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Rohstoffbelieferung, jede Form des Arbeitskampfes.

6. GEWÄHRLEISTUNG

Der Kunde hat die Ware sofort nach Empfang in angemessenem Umfang zu überprüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich (inkl. Beschreibung des Mangels und Nummer des Lieferscheins) zu rügen, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Die Ware ist bis zu einer Nachprüfung sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Mengenmäßige Beanstandungen sind sofort durch den Auslieferer festzustellen und bescheinigen zu lassen. Bei berechtigten Beanstandungen stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu.

7. HAFTUNG

Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiter vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leichtfahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet), in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Jedoch ist unsere Haftung - ausgenommen der Fall des Vorsatzes - auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Der Kunde ist nicht berechtigt, nutzlose Aufwendungen geltend zu machen.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbedingung gegen den Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren diesen Eigentumsvorbehalt nicht. Die Verfügung über die Ware darf nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erfolgen. Die daraus entstehende Forderung gegen Dritte tritt der Kunde zur Besicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sobald von uns Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend gemacht werden, hat der Kunde uns gegenüber offenzulegen, an welche Abnehmer die Ware weiterveräußert wird und in welcher Höhe Forderungen aus der Weiterveräußerung entstehen. Bei Weiterverkauf gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei die Übergabe des Erlöses unverzüglich zu erfolgen hat. Zugriffe Dritter oder die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind uns sofort zu melden. Einreden und Einwendungen gegen den uns zustehenden Herausgabeanspruch oder die uns hiernach abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, das Warenlager des Kunden selbst oder durch Bevollmächtigte zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu betreten. Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.

9. PREISE

Die Preise ergeben sich aus der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste. Die vereinbarten Preise beinhalten sämtliche Kosten für den grünen Punkt und sind freibleibend. Änderungen bleiben vorbehalten. Der Kunde erklärt, die bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten erhalten zu haben. Der Kunde ist in der Gestaltung seiner Verkaufspreise und Bedingungen gegenüber Dritten frei.

10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlung des Kaufpreises (vereinbartes Entgelt zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer) hat - sofern nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug in bar oder durch Überweisung/Bankeinzug zu erfolgen. SEPA-Lastschriften gelten erst nach Einlösung und Gutschrift auf unserem Bankkonto als Zahlung. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Es ist ihm nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles tritt ohne weiteres Verzug ein. In diesem Falle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der OeNB zu berechnen und weitere Lieferungen nur noch gegen Barzahlung durchzuführen. Die Verrechnung zusätzlicher Spesen für Betreibungskosten bei Zahlungsverzug im gesetzlich zulässigen Rahmen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort für Zahlungen ist Zwettl.
Bei Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern oder im Falle eines drohenden Konkurses des Kunden, können wir vom Liefervertrag zurücktreten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen, wenn der Kunde nicht binnen einer von uns zu bestimmenden Frist, Sicherheit in ausreichender Höhe leistet. Der Kunde hat auf Anforderung sämtliche in unserem Eigentum stehende Gegenstände einschließlich derjenigen Gegenstände, die uns zur Sicherung unserer Forderungen übereignet wurden, herauszugeben.

11. ABNAHMEVERZUG

Befindet sich der Kunde in Abnahmeverzug, so können wir nach Setzung einer Nachfrist von längstens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Bei verspäteter Abnahme kann dem Kunden ggfs. Ein höherer Tagespreis in Rechnung gestellt werden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über. Als Schadenersatz können wir ohne Nachweis 5% des entgangenen Nettoumsatzes pauschal berechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

12. LEIHGEGENSTÄNDE

Die dem Kunden überlassenen Leihgegenstände (Paletten, Container, Kühl- und Tiefkühlmöbel, Verkaufsgeräte, Werbemittel und dergleichen) verbleiben auch bei Stellung von Sicherheiten in unserem Eigentum. Der Kunde hat sämtliche Leihgegenstände nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich an uns in gereinigtem Zustand herauszugeben. Einreden gegen unseren Herausgabeanspruch, insb.  Zurückbehaltungsrechte, sind ausgeschlossen.
Der Kunde verpflichtet sich, die ihm von Einfalt Alexander e.U. zur Verfügung gestellten Verkaufsgeräte während der Dauer der Eislieferungsvereinbarung in seiner Verkaufsstelle aufzustellen. Außerdem wird der Kunde seine Verkaufsstelle aktiv, gemäß ordnungsgemäßen, kaufmännischen Gepflogenheiten betreiben.

13. NICHTIGKEITSKLAUSEL/GERICHTSSTAND/ANWENDBARES RECHT

Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag - einschließlich sämtlicher Bestellungen des Kunden unter der Liefer- und Sondervereinbarung – ist Krems. Anwendbares Recht ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Verweisungsnormen des internationalen Privatrecht.